Naber schafft Klarheit beim Brandschutz
„Damit sind normal entflammbare Kunststoffkanäle (zertifiziert nach DIN 4102-B2) für die allermeisten Anwendungen zulässig“, teilt das Unternehmen mit. Grundlage sei das Gutachten des Fachanwalts Norbert Küster aus Düsseldorf. Demnach ist bei der Beurteilung der brandschutzrechtlichen Eignung nicht das Produkt, sondern sein Einsatzgebiet ausschlaggebend.
Blick in die Landesbauordnung
Nach §§ 29 bis 31 Musterbauordnung ist für den Brandschutz in Gebäuden die Abschottung von Nutzungseinheiten durch geeignete Wände und Decken in Brandschutzabschnitte maßgeblich. Die Standardgröße dieser Nutzungseinheiten wird in den Landesbauordnungen mit maximal 400 Quadratmetern festgelegt. Wird ein Lüftungskanal innerhalb einer solchen Einheit verlegt oder führt direkt durch eine Außenwand ins Freie, sind die Kunststoffkanäle, wie sie Naber zum Beispiel mit „COMPAIR® flow“ anbietet, geeignet. Naber: „Diese müssen auch keine nicht brennbaren Verkleidungen haben, müssen selbst nicht aus nichtbrennbaren Materialien bestehen und nicht unbedingt direkt aus der Küche ins Freie führen. Dies gilt für Wohnungen und Nichtwohn-Gebäude, die nicht größer als 400 Quadratmeter sind.“
Ausnahmen definiert
In einer Mitteilung des Unternehmens heißt es weiter: „Erst wenn die Abluftleitung durch Trennwände oder Brandschutzwände in andere brandschutzrechtliche Nutzungseinheiten oder in vertikalen Lüftungsschächten geführt wird, greifen Anforderungen an die Nichtbrennbarkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 der Musterbauordnung.“ Für solche Einsatzbereiche bietet Naber das nichtbrennbare Metallkanal-System ‚COMPAIR STEEL flow®‘ an (zertifiziert nach DIN 16501-A1). Dieses verfügt über die gleichen, passgenauen Abmessungen und mit der gleichen lüftungstechnischen Performance wie die Kunststoffvariante. „COMPAIR STEEL flow®“ eignet sich zudem auch für die druckfeste Verlegung im Fußbodenaufbau, freihängend als gestalterisches Element im Loftambiente oder für Projekte im Ausland mit abweichenden Anforderungen.
Lüftungsanlagenrichtlinie ist nachrangig
Auch die als Begründung für die Verwendung nichtbrennbarer Lüftungskanäle häufig genannte Lüftungsanlagerichtlinie (LüAR) sei gegenüber der Musterbauordnung und deren Anwendung in den Landesbauordnungen der Länder rechtlich nachrangig. Naber: „Sie ist keine Rechtsvorschrift, sondern lediglich eine interne Verwaltungsanweisung des Bauministeriums an die Bauaufsichtsbehörden, Anträge entsprechend zu prüfen. Die in der LüAR, Absatz 8.1 genannte Anforderung ‚Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen‘, gilt ausschließlich für den bereits genannten Fall, dass die Abluftleitung Trennwände oder Brandschutzwände zwischen Nutzungseinheiten durchschneidet.“
Das Rechtsgutachten im Original und alle weiteren Informationen zu den COMPAIR®-Luftkanalsystemen von Naber findet sich auf www.compair-flow.com.