Wechsel der Rechtsform
Wer sich selbstständig macht, hat viel zu bedenken. Die Übergabe an die nächste Generation steht dabei eher selten im Fokus. Und auch manche Geschäftsrisiken werden anfangs gern vernachlässigt. Wegen des geringen Aufwands und der überschaubaren Kosten wird bei der Gründung häufig die Rechtsform des Einzelunternehmers oder einer einfach zu gründenden Personengesellschaft gewählt. Laut Statistischem Bundesamt waren 2020 rund 60 Prozent aller Unternehmer in Deutschland Einzelunternehmer. Bei den Küchenstudios liegt diese Zahl noch höher. Diese Rechtskonstruktion bringt Nachteile mit sich: Die Haftung kann weit ins Privatvermögen hineinreichen und auch bei der Unternehmensübergabe gibt es Fallstricke: Bei einem Einzelunternehmen sind Küchenkaufverträge, Angebote, Anzahlungen usw. nicht ohne Weiteres übertragbar. Vielmehr muss jeder einzelne Kunde, Partner, Lieferant schriftlich zustimmen. Das erschwert die Übergabe deutlich und kann Kunden verunsichern. Es lohnt sich also durchaus, sich über vorteilhaftere Rechtsformen Gedanken zu machen. Die meisten Küchenstudios wünschen sich ein rechtliches Konstrukt, mit dem einerseits die Haftung begrenzt werden kann. Und mit der andererseits Bestandsveräußerungen schlank und für die beteiligten Vertragsparteien risikolos gestaltet werden können.
Welche Rechtsform bringt Vorteile?
Idealerweise übernimmt dafür eine andere Person die Risiken unter Ausschluss der privaten Haftung, ist gleichzeitig die Inhaberin der bestehenden Kundenbeziehungen, die zudem ohne ein Widerspruchsrecht auf einen anderen Küchenprofi übertragen werden. Das hört sich nach hehren Wünschen an, ist aber durchaus möglich. Neben teureren Verfahrenswegen kommt hier ein Rechtsformwechsel zu einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG infrage. Wie geht dieser Wechsel vonstatten? Ist das Küchenstudio nicht als Einzelunternehmen, sondern als Personengesellschaft gegründet worden, ist die Ausgangsposition für den Wechsel der Rechtsform besser: Hier kann eine Kapitalgesellschaft als Vollhafter in die bestehende Personengesellschaft aufgenommen werden. Die bisher vollhaftenden Gesellschafter werden gleichzeitig Teilhafter, indem sie als Kommanditisten auftreten. Wird die Rechtsform wie beschrieben von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, findet handelsrechtlich keine Vermögensübertragung statt. Steuerlich wiederum wird eine Vermögensübertragung fingiert, die allerdings von der Steuer befreit ist. So entstehen Haltefristen für das Vermögen, die jedoch, wenn sie nicht eingehalten werden, rückwirkend zu einer Besteuerung führen.
Vom Einzelunternehmen zur Kapitalgesellschaft
Wurde das Küchenstudio als Einzelunternehmen gegründet, ist die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft handelsrechtlich umfangreicher. Der Inhaber könnte zunächst die Rechtsform des „eingetragenen Kaufmann“ (e. K.) annehmen. Damit wird das Vermögen des Unternehmens vom Privatvermögen abgetrennt. Im nächsten Schritt kann dann sondiert werden, auf welche haftungsbeschränkte Gesellschaft das Vermögen im Anschluss übertragen werden soll. Nutzt das Einzelunternehmen Grundstücke oder Grundstücksanteile, sollte der Küchenstudio-Inhaber im Vorfeld einige Überlegungen anstellen. Um zu verhindern, dass diese in den Haftungstopf der haftungsbeschränkten Firma wandern, gibt es geeignete Strategien, die allerdings immer im Einzelfall geprüft werden sollten. Ist das Immobilienthema gelöst, steht einer Umwandlung zum Beispiel in eine GmbH & Co. KG nichts mehr im Wege.
GmbH oder doch GmbH & Co. KG?
Jede Rechtsform hat ihre Vor- und Nachteile. Um diejenige zu wählen, die zur eigenen Geschäftstätigkeit und zu Persönlichkeit passt, sollte man sich kurz die Mühe machen, sich mit den Basics auseinanderzusetzen. Die GmbH & Co. KG empfiehlt sich, wenn der Küchenstudio-Inhaber folgendes wünscht, beziehungsweise in Kauf nimmt: ein Besteuerungsregiment mit weniger steuerlichen Risiken, weniger handels- und steuerrechtliche Formalitäten, Möglichkeiten zur privaten Entnahme wie bisher, aber regelmäßig höhere Steuerberatungskosten. Eine GmbH hingegen kommt infrage, wenn der bisherige Einzelunternehmer die etwas umfangreicheren Formalitäten nicht scheut, sich ein festes monatliches Gehalt auszahlen und für sich eine betriebliche Altersversorgung einrichten möchte. Damit unterwirft er sich dem Regime der Körperschaftssteuer.
Wie geht der Rechtsformwechsel vonstatten?
Die eigentliche Übertragung kann über zwei Verfahren vorgenommen werden: Entweder gehen einzelne Vermögensgegenstände vom Einzelunternehmen auf die Rechtsform über oder der Übergang geschieht insgesamt durch eine Bilanz. Dabei müssen die umwandlungsrechtlichen Rückwirkungsfristen und steuerliche Behaltensfristen beachtet werden. Wird dieser Aufwand gescheut, besteht noch die Möglichkeit, eine „schlanke Lösung“ zu wählen. Das Einzelunternehmen lässt sich auch in eine Gesellschaft umwandeln, indem der Ehepartner, die Lebensgefährtin oder die Kinder als Minderheitsgesellschafter aufgenommen werden. In allen Fällen ist jedoch eins immer sinnvoll – gerade wegen der steuerlichen Folgen: die Beratung durch einen externen Experten.