03.08.2023

Elektro-Fahrräder werden immer häufiger für den Arbeitsweg genutzt. Unternehmen können diese umweltfreundliche Alternative zu Auto & Co. unterstützen. Was sie dabei steuerlich und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigen müssen, erläutert Ingo Anneken von der SEB Steuerberatung.

Ingo Anneken ist seit 2009 Geschäftsführer der SEB Steuerberatung. Foto: SEB

Elektro-Fahrräder sind längst zum ernstzunehmenden Verkehrsmittel geworden. 2021 haben die Hersteller erstmals die Verkaufsmarke von zwei Millionen Stück geknackt. Tendenz: weiterhin steigend. Dabei erfreuen sich die auch „Pedelecs“ genannten Fortbewegungsmittel nicht nur im privaten Bereich großer Beliebtheit, sie werden auch im betrieblichen Umfeld immer häufiger verwendet. Der große Vorteil von E-Bikes ist es, dass sie lediglich die Körperkraft unterstützen. So bleibt der Weg zur Arbeit einerseits sportlich und gesund, andererseits ist der Anreiz vom Auto aufs Fahrrad umzusteigen deutlich höher. Das schützt die Umwelt und kann dem Arbeitnehmer auch noch einige steuerliche Vorteile bringen.

Was ist ein Elektro-Fahrrad?
Damit das Vehikel steuerrechtlich eingeordnet werden kann, muss zunächst einmal differenziert werden. E-Fahrräder sind nämlich nicht gleich E-Fahrräder. Die E-Bikes oder Pedelecs, die rechtlich dem normalen Fahrrad gleichgestellt sind, verfügen über einen Elektromotor mit maximal 250 Watt, der während des Tretens unterstützt. Wenn die Geschwindigkeit nicht die 25 km/h überschreitet, sind für diese Elektro-Fahrräder weder Zulassung und Führerschein noch Versicherungskennzeichen oder Helm notwendig. Auch eine Altersbeschränkung gibt es nicht. Manche Pedelecs haben eine Anfahrhilfe, bis eine Geschwindigkeit von 6 km/h erreicht wurde – auch damit bleibt das Pedelec noch in der besagten Fahrradklasse. Fahrräder, die eine darüberhinausgehende Unterstützung gewähren oder schneller fahren als 25 km/h, benötigen ein Kennzeichen und werden behandelt wie jedes andere Elektrofahrzeug.

Steuerliche Vorteile beim privaten Rad
Hat der Arbeitnehmer bereits ein Elektro-Fahrrad und nutzt sein privates Rad, um damit den Arbeitsweg zurückzulegen, kann das signifikante Vorteile bringen. Denn ihm steht die umgangssprachlich „Pendlerpauschale“ genannte Entfernungspauschale zu. Diese Pauschale beträgt 30 Cent pro Entfernungskilometer beziehungsweise ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Beispiel: Ein Küchenfachverkäufer wohnt im Nachbardorf des Küchenstudio-Standorts und legt jeden Tag 11 Kilometer pro Strecke zurück, um zur Arbeit zu kommen. Es steht ihm eine tägliche Pendlerpauschale von 6,60 Euro zu. Demgegenüber stehen die Kosten für Strom und für die Fahrradanschaffung – und bei letzterer kann der Arbeitgeber unterstützen.

Küchenstudio überlässt seinen Mitarbeitenden das Pedelec
Küchenstudios geht es heutzutage so, wie allen anderen Unternehmen: Gutes Personal ist rar. Und es ist nicht damit getan, einen Küchenspezialisten gefunden und ins Unternehmen geholt zu haben. Er muss auch dort gehalten werden. Außer über Bezahlung, gute Arbeitsatmosphäre und interessante Aufgaben funktioniert dies auch über wertschätzende Zuwendungen. Ein Elektro-Fahrrad kann eine solche sein, die das Küchenstudio zudem für seine Außenkommunikation nutzen kann. Stichwort: Nachhaltigkeit. Auch steuerlich gibt es hier keine Nachteile für die Beteiligten: Jeder Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Verdienst unentgeltlich ein E-Bike zur Verfügung stellen. Das löst keine Hinzurechnung aus, ist also gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Und zwar unabhängig davon, ob das E-Bike vom Mitarbeitenden für Betriebsfahrten, für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte oder für Privatfahrten genutzt wird.

Über Leasing die Arbeitnehmer mobil machen
Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Stimmung kann es sein, dass Küchenstudios zusehen müssen, wie sie ihre Liquidität erhalten. Investitionen, auch die eigentlich wichtigen in die eigene Belegschaft, werden verständlicherweise häufig vertagt. Trotzdem gibt es Varianten, wie Inhaber ihr Team mobil machen können. Nämlich mit einem E-Bike-Leasing-Modell mit Gehaltsumwandlung. Das läuft so ab: Der Arbeitgeber least ein E-Bike, der Arbeitnehmer übernimmt die Leasingrate, der Arbeitgeber wiederum zahlt einen Leasing-Zuschuss von monatlich 25 Euro. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich gilt dann folgendes: Der Einbehalt aus dem Gehalt und der vom Arbeitgeber geleistete Zuschuss sind steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Doch 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Kompliziert? Im Beispiel (siehe nebenstehenden Beitrag) wird die Berechnung deutlich. Und eins ist klar: Elektro-Fahrrad fahrende Mitarbeitende sind in einigen Hinsichten ein wenig Aufwand wert!

www.seb-steuerberatung.de


Wie ein Leasingmodell aussehen kann
Dem Rechenspielspiel für ein Leasingmodell liegen folgende Annahmen zugrunde: Der Listenpreis für das E-Bike beträgt 3.000 Euro, die monatliche Leasingrate einschließlich des Versicherungsschutzes 98 Euro. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von monatlich 25 Euro, der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers liegt bei 550 Euro.

Das Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung ermittelt sich in diesem Beispiel wie folgt:
Bruttoverdienst    = 550 €
abzüglich Leasingrate    = 98 €
zuzüglich Arbeitgeberzuschuss    = 25 €
Bruttoverdienst nach Entgeltumwandlung    = 477 €
zuzüglich geldwerter Vorteil (1 Prozent von 700)*    = 7 €
Monatliches SV-Entgelt    = 484 €

Aufgrund des vereinbarten E-Bike-Leasing und der damit verbundenen Entgeltumwandlung liegt trotz eines vereinbarten Bruttoverdienstes von 550 Euro ein Minijob mit Verdienstgrenze vor.

*(1/4 des Listenpreises von 3.000 = 750 €, abgerundet auf volle 100 €)