23.06.2023

Mit eigener Solaranlage auf dem Küchenstudio Kosten sparen

Der Wind weht wieder schärfer durch den Küchenhandel. Kostenkontrolle ist angesagt. Gerade die erheblich gestiegenen Strompreise bieten Potenzial. Wer seinen eigenen Strom produziert, kann sparen. Was dabei aus steuerlicher Hinsicht zu beachten ist, erläutert Ingo Anneken von der SEB Steuerberatung.

Ingo Anneken ist seit 2009 Geschäftsführer der SEB Steuerberatung. Gemeinsam mit seinen Kollegen unterstützt er die Kunden über die klassische Steuerberatung hinaus hinsichtlich einer Vielzahl an betriebswirtschaftlichen Fragen – von der Rechtsformoptimierung bis hin zur Existenzgründung. Foto: SEB

Schon seit rund einem Jahr schmerzt der Blick auf die monatliche Stromrechnung. Für das Küchenstudio eigenen Strom zu produzieren, ist da eine verlockende Vorstellung. Und es ist mittlerweile wieder angesagt, diese Alternative ins Auge zu fassen. Moderne Photovoltaikanlagen haben eine höhere Leistung als es noch vor einigen Jahren der Fall war. Die Preise für solche Anlagen sind ebenfalls gesunken. Die politischen Zielsetzungen leisten ein Übriges, um das eigene Solarkraftwerk als kostensparende Alternative zu planen und über die Installation einer Anlage auf dem Betriebsgebäude nachzudenken. Mit den Gesetzesänderungen, die Ende 2022 beschlossen wurden, wird das Thema durch steuerliche Vergünstigungen noch einmal interessanter.

Selbstproduzierter Strom wird (weitgehend) steuerfrei
Im Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber eine Reihe von Regelungen festgeschrieben, mit denen es attraktiver werden soll, eigene Solaranlagen in Betrieb zu nehmen. Vieles wird einfacher und zahlreiche steuerliche Hürden fallen zukünftig weg. Durch die neuen Regelungen werden Gewinne aus kleinen bis mittleren Photovoltaikanlagen einkommens- und gewerbesteuerfrei gestellt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird. Und zwar ohne, dass dies beantragt werden muss. Auch die Umsatzsteuer-Behandlung hat sich geändert: Für die Umsätze an den Stromabnehmer wurde der Steuersatz von 19 auf 0 Prozent gesenkt. Dieser sogenannte Nullsteuersatz ist eine Seltenheit, die durch eine EU-Richtlinie vom April 2022 ermöglicht wurde.

Die Größe der Anlage entscheidet
Entscheidend für die steuerlichen Begünstigungen ist die Größe der Anlage: Die Dachanlagen dürfen eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp (Kilowatt-Peak, also die Maßeinheit für die Leistung von Solarstromanlagen) aufweisen. Beim Betrieb mehrerer Anlagen wirken maximal 100 kWp steuerbefreiend. Die 30-kW-Peak-Grenze und die Gesamtgrenze von 100 kW gelten unabhängig davon, ob die Anlagen auf privatgenutzten Gebäuden, Betriebsgebäuden und Vermietungsobjekten montiert werden. Wenn ein Küchenstudio auf dem Dach des Gebäudes beispielsweise eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 22 kWp installiert, gilt die Steuerfreiheit: Aus den Baukosten für die Anlage kann keine Vorsteuer gezogen werden, weil der Lieferant der PV-Anlage keine berechnet. Verkauft nun das Studio 60 Prozent des gewonnenen Stroms an den Grundversorger, sind die Einnahmen darauf umsatz-, einkommens- und gewerbesteuerfrei. Anders sieht es in diesem Beispiel mit den 40 Prozent Strom aus, die im eigenen Studio verbraucht werden: Dafür werden die anteiligen Kosten ermittelt (Abschreibung, Wartung etc.) und als Kosten durch Buchung angesetzt.

Achtung: Der Teufel liegt im Detail
So weit, so gut. Doch es gibt einige Dinge zu beachten, damit das Küchenstudio steuerlich im Vorteil bleibt. Zunächst: Einkommensteuerlich wird diese Regelung bereits ab dem 1.1.2022 angewandt, umsatzsteuerlich erst ab 1.1.2023. Das zweite Problem kann mit der Größe der Anlage beginnen. Ausgangspunkt für die Begünstigungen ist das Marktstammdatenblatt der Photovoltaikanlage. Dieses findet sich in einem Register namens Marktstammdatenregister, einem umfassenden behördlichen Register der Bundesnetzagentur, in dem Stammdaten des Strom- und Gasmarktes zusammengefasst sind – auch die Daten kleinerer PV-Anlagen. Wenn nach diesem Eintrag die Solaranlage eine Leistung von bis 30 kW Peak aufweist, sind die Begünstigungen generell gegeben. Ist sie höher, tritt die normale Einkommensbesteuerung ein. Das bedeutet, dass die Begünstigung für den einzelnen Unternehmer dann wegfällt, wenn anteilig Anlagen von 100 kW Peak erreicht sind. Beratungsbedarf besteht in jedem Fall, um Altanlagen in die Begünstigung zu bekommen. Hier können Verkäufe im Familienverband oder die Gründung von Familiengesellschaften von Vorteil sein. Und auch beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen kann gute Beratung die steuerlichen Vorteile sichern. Hier sind mehrere Lösungen denkbar: Die Eigentumsverhältnisse können genutzt werden, um die 100-kWp-Grenze einzuhalten. Wenn das Gebäude etwa der Ehefrau gehört, baut der Ehemann die Photovoltaikanlage und liefert den Strom. Auch Gesellschaftslösungen sind denkbar: So lassen sich die Grenzen für einzelne Anlagen und die Gesamtgrenze unter Umständen im Rahmen von Familiengesellschaften in unterschiedlichen Zusammensetzungen optimieren.

Die gesetzlichen Kapazitäten ausschöpfen
Fazit: Obwohl die steuerlichen Änderungen erhebliche Erleichterungen für kleine bis mittlere PV-Anlagen mit sich bringen, gibt es eine Reihe von Fällen, in denen das Gespräch mit einem Experten vor Fallen und unerwarteten Kosten schützt. Ansonsten aber gilt: Eine PV-Anlage ist derzeit eine gute Investition. Wer kann, sollte die gesetzlichen Kapazitäten ausschöpfen und dafür alle Dach- und Freiflächen in die Überlegungen einbeziehen. Selbst die Nordseite eines Dachs kann bei entsprechender Neigung noch ausreichende Erträge abwerfen. Die Eigenversorgung mit Strom hat dabei noch weitere Vorteile: Sie zahlt positiv auf das Unternehmensimage ein und kann für die Kundenkommunikation genutzt werden – und sie leistet einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele.

www.seb-steuerberatung.de